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Fotowettbewerb, wer bekommt den Gewinn, Rechtsfrage?!


Thomas Böder

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Hallo alle miteinander,

 

eine etwas schwierige Situation.

Die Fakten:

Mein Arbeitgeber(ÖD) nimmt mit einem Foto von mir an einem Wettbewerb teil.

Das Foto habe ich mit meiner Technik während der Arbeitszeit gemacht.

Im Gewinnfall bekommen die ersten drei so ca. 1000 €.

Was ist wenn mein Bild unter den ersten drei sein sollte.

(Das es nicht passieren wird, ist anzunehmen, aber wenn?!)

Wie sieht die rechtliche Lage aus?

Das ich der Urheber bin ist klar.

Wer bekommt den Gewinn?

Es geht mir nur darum, eventuellen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen.

 

Vielen Dank, Thomas Böder.

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Bin kein Anwalt, kann daher nur Vermutungen äußern (und wäre ich Anwalt, so würde ich meinen Rat nicht herschenken) ... aber ich denke, wenn du während der Arbeitszeit und im Rahmen deiner Aufgaben als Angestellter fotografiert hast, dann gilt für die Aufnahmen dasselbe wie für alle anderen Arbeitsergebnisse auch – die Rechte daran gehen an den Arbeitgeber. Der Preis würde also wohl an die Firma gehen. Wenn dein Chef (oder dessen Chef) ein vernünftiger Mensch mit Charakter ist, dann wird er wohl das Preisgeld bzw. einen guten Teil davon an dich weiterleiten ... doch ich fürchte, ein einklagbares Recht darauf hast du nicht.

 

Wenn du's ganz genau wissen willst, dann frag einen Anwalt. Doch vorher frag doch einfach deinen Chef, wie er im Falle eines Gewinnes zu verfahren beabsichtigt.

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In erster Näherung würde ich es so sehen:

 

In Ermangelung einer ergänzenden vertraglichen Regelung war das Bereitstellen des Equipments Deinerseits freiwillig. Das Foto wurde in der Arbeitszeit gemacht, daher gehört das Ergebnis dem Arbeitgeber. Der kann damit machen was er möchte. Das Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen ist durch das normale Arbeitsentgelt abgegolten.

 

Der kritische Punkt ist der, ob es ein Anspruch auf eine Sondervergütung besteht, wie es z.B. bei Arbeitnehmererfindungen der Fall ist. Bei 1000 EUR Gewinn bekämst Du da maximal ca. 3 EUR heraus.

 

Im UrhG gibt es auch ein paar Anhaltspunkte, die auf ein solches Anrecht hindeuten.

Schau Dir z.B. mal Kapitel 5 von http://delegibus.com/2004,12.pdf an. Allerdings dürfte es sich da um gleiche Größenordnungen wie oben handeln, d.h. ein Streit lohnt nicht. Ein praktischerer Weg wäre wohl, mit dem Chef mal über eine Prämie für besonders gute Leistungen bzw. Engagement zu reden (und das nächste mal vorher eine Vereinbarung treffen) ;)

 

Gruß

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Guest srheker

eine etwas schwierige Situation.

Die Fakten:

 

 

Für Fakten ist das alles noch reichlich unklar.

 

 

Mein Arbeitgeber(ÖD) nimmt mit einem Foto von mir an einem Wettbewerb teil.

Das Foto habe ich mit meiner Technik während der Arbeitszeit gemacht.

 

In seinem Auftrag oder einfach so?

 

Warum hast Du fotografiert und was hast Du fotografiert?

 

Wie kommt er an das Bild, was wurde beim Fotografieren oder der Übergabe des Bildes vereinbart?

 

Das ich der Urheber bin ist klar.

 

Nicht zwingend. Dazu muß Dein Anteil eine gewisse Schaffenshöhe erreichen.

 

Wenn Dein Chef z.B. irgendwelche Produkte aufbaut, für Licht sorgt, eine Kamera auf einem Stativ aufbaut und Dir genau vorgibt wie Du dann Deine Kamera auf das Stativ packen, welche Einstellungen Du vornehmen sollst etc. und Dir sagt, wann Du drücken sollst, dann ist er der Urheber.

 

Wenn mein Funkauslöser kaputt geht und ich deswegen einen Assistenten neben die Kamera stelle der auf Zuruf auslöst, dann ist der auch nicht der Urheber, sondern nur ein Hilfsmittel wie der Funkauslöser.

 

 

 

Im Gewinnfall bekommen die ersten drei so ca. 1000 €.

Wer bekommt den Gewinn?

 

 

Warum solltest Du Anspruch auf das Geld haben?

 

Es ist schon lustig, daß Du dir diese Frage stellst, wenn die Aussicht besteht, daß er durch die Nutzung des Bildes Geld gewinnt.

 

Ist Dir mal die Idee gekommen, daß er mit dem Bild schon vorher deutlich mehr als die 1000,- € gespart oder gar verdient haben könnte?

 

Das, weil er sich den Fotografen gespart hat, weil er durch das Bild Umsatz generiert etc...

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Ich mache mir nun wieder berechtigte Sorgen, dass der ÖD viel zu schlecht bezahlt und sich ausserdem das Geld für beauftragte Photographen erspart (die ihn wiederum mit ihren Abgaben tragen). Was für ein Teufelskreis!

 

Thomas: Auf den Gewinn wirst Du wohl keinen Anspruch haben, aber wenn Dein Chef SEINEN eigenen Namen unter das Foto setzt (und nicht den der Firma/Behörde), dagegen kannst Du eventuell vorgehen.

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Ich fotografiere u.a. auch Kinderfeste und Sportveranstaltungen die wir als Verwaltung ausrichten.

In meinem Arbeitsvertrag steht nichts von Fotos machen.

Eigentlich bin ich ja nur der Admin.

Ich hatte nur mitbekommen, das unsere Verwaltung an einem Fotowettbewerb teilnehmen will und stellte dann fest, dass es ein Foto von mir war, welches im Rahmen eines Kinderfestes entstanden ist.

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....dass es ein Foto von mir war, welches im Rahmen eines Kinderfestes entstanden ist.

 

In eigener Regie, nehme ich an ?. Wenn ja, sind alle Rechte bei Dir.

 

( Selbst, wenn es innerhalb der Arbeitszeit enstanden ist. )

 

Die Nutzungsrechte können ggf. übertragen werden ( so wohl auch für die interne Verwendung - Behörde - geschehen. )

Einen Preis für Dein Eigentum/Urheberrecht hingegen, darfst Du einstecken.

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Auch wenn Du ohne arbeitsvertragliche Regelung während der Arbeitszeit und im Auftrag einen Kuchen backst und damit die Verwaltung einen Feinschmeckerpreis gewinnt, wirst Du leer ausgehen können.

 

Als "Admin" könnte es sein, dass die Erstellung von Medien (in diesem Fall Fotos) weitläufig zu Deinen Aufgaben gezählt werden kann, ohne dass das vertraglich gesondert geregelt wäre. Ich sähe eine kleine Chance, der Verwaltung eine Rechnung für die Nutzung von Privat-Equipment zu erstellen, falls das nirgends geregelt ist und Dir von denen keins gestellt wird.

 

Aber mal ehrlich, ich glaube das führt alles zu nix, ausser zu Frust auf Deiner Seite. Lass sie mit Deinem Foto gewinnen und mach Dir eher Gedanken, wie Du das ZUKÜNFTIG regelst.

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Trotz Faktennennung enthält Deine Frage zu viele unbekannte Faktoren.

 

Das Urheberrecht ist in Deutschland nicht veräußerbar. War doch so - oder?

 

Solange zu dem Bild konkret kein Vertrag über Nutzungsrechte besteht, Dein Arbeitsvertrag keinen entsprechenden Passus über die generelle Nutzung von Dir erstellter Bilder enthält, dürfte eigentlich soweit alles klar sein - insbesondere wenn die Ausrüstung Dir gehört.

 

Sofern Du aber gefragt wurdest, ob Dein Arbeitgeber das Bild zu einem Wettbewerb schicken darf, besteht zumindest so etwas wie ein mündlicher Vertrag. Auch mündliche Verträge sind bindend - sofern man belegen kann was abgesprochen war.

 

Hat Dein Arbeitgeber das Bild ohne Absprache eingeschickt, wird die Sache nicht einfacher. Denn er wähnt sich dann sicher im Besitz der Bildrechte.

 

Dir wird nicht erspart bleiben die Sachlage für die Zukunft zu klären.

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Ich sehe das auch so, wie meine Vorredner zum großen Teil: Die Ausrichtung des Kinderfestes war berufliche Tätigkeit, somit auch die Nebentätigkeiten wie das Fotografieren während des Festes.

Im Falle eines Gewinnes würde Dein Name als Fotograf genannt werden und bez. des etwaigen Gewinnes sollte eine vernünftige Lösung gefunden werden: vielleicht spendet der Arbeitgeber den Gewinn für ein zukünftiges Fest oder einen gemeinnützigen Anlass, dann könnt Ihr Euch beide als großzügiger Spender fühlen, Dir ist die fotografische Anerkennung sicher und bei späteren Festen wird das Problem des Urheberrechts vorher geklärt.

 

Eine gerichtliche Klärung wäre das unvernünftigste und auch unergiebigste, die gesamten Anwaltskosten und die Gerichtskosten betragen bei einem Streitwert von 1000,- insgesamt 897,44 Euro. Wobei Geld, das man an seinen Anwalt zahlt, sicher gut angelegt ist ;)

 

lg

 

Dieter

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Unsere Verwaltung organisiert ein Kinderfest.

Mehrere Mitarbeiter bespaßen die Kinder.

Und ich bin dabei, um das ganze Fest für die Nachwelt und für unsere Internetseite abzulichten.

 

Erst einmal hast Du die Urheberrechte. So muss auch Dein Name als Fotograf genannt werden (kann auch in Verbindung mit Deinem Arbeitgeber stehen). Du hast die Aufnahme während Deiner Arbeitszeit gemacht, obwohl es nicht zu Deinem Arbeitsbereich/Aufgaben gehört, das gibt aber Deinem Arbeitgeber nicht die uneingeschränkten Verwertungsrechte, es sei denn dies ist vorher vereinbart worden. Eine Agentur bekommt ja auch nicht das Preisgeld eines Fotografen, wenn er eines seiner Fotos einreicht.

 

Hast Du oder Dein Arbeitgeber die Erlaubnis Fotos von fremden Kindern im Internet zu veröffentlichen, gibt es eine schriftliche Erlaubnis der Eltern? Veröffentlichungen von Kindern im Internet ist nicht unproblematisch.

 

Gruß philipp

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Guest srheker
So muss auch Dein Name als Fotograf genannt werden

 

So und jetzt fragst Du dich bitte mal wieviel Bilder Du so im allgemeinen den Tag über siehst an denen der Name des Fotografen nicht dransteht.

 

Und auch als Magnum Koudelkas Bilder aus Prag mit "anonymous Czech photographer" versah, hat niemand was verbotenes getan, das geschah sogar zum Schutz des Fotografen.

 

Dass der Urheber ein "Recht auf Namensnennung" hat ist etwas ganz anderes als "der Name muß genannt werden", auf Rechte kann man nämlich verzichten, auf eigenen Wunsch, weil es schlicht branchenüblich ist und der Preis das berücksichtigt (Werbung) etc.

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Guest srheker
Unsere Verwaltung organisiert ein Kinderfest.

Mehrere Mitarbeiter bespaßen die Kinder.

Und ich bin dabei, um das ganze Fest für die Nachwelt und für unsere Internetseite abzulichten.

 

 

Tja, dann ist das wohl Teil Deiner beruflichen Tätigkeit und Du erstellst die Bilder im Rahmen Deiner Arbeit.

 

Dass Du das mit Deiner eigenen Kamera machst ändert daran erstmal nichts. Wenn Du Änderungen an der Website von Deinem privaten Notebook aus machst, dann gehört Dir die Website auch nicht privat.

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im rahmen eines arbeitsvertrages gehören nur die sogenannten "pflichtwerke" dem arbeitgeber (also in bezug auf vergütung und nutzungsrechte).

 

wenn der arbeitsvertrag kein fotografieren vorsieht, ist die schaffung eines fotos auch kein pflichtwerk!

 

am einfachsten wäre, jetzt noch-vor preisentscheidung- generell eine vereinbarung abzuschließen, was die nutzung (veröffentlichung) und das erstellen von fotos anbelangt.

urheber bist du aber so oder so. kann nicht übertragen werden. heißt auch das das recht auf namensnennung dir nicht abgesprochen werden kann!

viel glück!

 

die frage ist, ob eine "verwaltung" überhaupt an einem fotowettbewerb teilnahmeberechtigt ist, da eine verwaltung ja schlecht urheber eines fotos sein kann...

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Guest srheker
im rahmen eines arbeitsvertrages gehören nur die sogenannten "pflichtwerke" dem arbeitgeber (also in bezug auf vergütung und nutzungsrechte).

 

wenn der arbeitsvertrag kein fotografieren vorsieht, ist die schaffung eines fotos auch kein pflichtwerk!

 

 

Mit der Behauptung, daß Fotografieren da nicht zu den Pflichtwerken gehört, wäre ich bei jemandem, der den Webauftritt einer Firma verantwortet und im Rahmen dieser Tätigkeit auch Inhalte erstellt vorsichtig.

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im rahmen eines arbeitsvertrages gehören nur die sogenannten "pflichtwerke" dem arbeitgeber (also in bezug auf vergütung und nutzungsrechte).

 

wenn der arbeitsvertrag kein fotografieren vorsieht, ist die schaffung eines fotos auch kein pflichtwerk!

 

Mit den Formulierungen "im Rahmen eines Arbeitsvertrags" und "wenn der Arbeitsvertrag kein Fotografieren vorsieht..." widersprichst Du Dir eigentlich.

 

Macht aber deutlich wie schwierig so ein scheinbar einfacher Fall sein kann.

 

In einem Arbeitsvertrag - schon mal gar nicht im öffentlichen Dienst - steht so gut wie nie etwas darüber, was im Einzelnen zu tun oder zu lassen ist, sondern es werden nur ganz pauschale Tätigkeitsbezeichnungen benutzt - unter Umständen schlicht und ergreifend "Verwaltungsangestellter". Wichtig ist daher nicht, was im Arbeitsvertrag steht, sondern was sich aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt ergibt.

 

Wenn die Dienststelle ein Kinderfest plant und jemand sagt: "Du hast doch die schöne Leica, dann machst Du doch sicher wieder Fotos, die stellen wir dann auf die Homepage" und der Angesprochene sagt "Ja klar, mach ich doch wie immer gern", kann das in der etwas staubigen Denkweise des Rechts bedeuten, dass das Fotografieren zu den Aufgaben des Arbeitnehmers bei dem Kinderfest gehörte und alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass die Nutzungsrechte an den Bildern auf den Arbeitgeber übergehen. (Dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, dafür seine private Kamera einzusetzen und vielleicht irgendeinen Erstattungsanspruch von 2,87 € hat, steht auf einem ganz andern Blatt.)

 

am einfachsten wäre, jetzt noch-vor preisentscheidung- generell eine vereinbarung abzuschließen, was die nutzung (veröffentlichung) und das erstellen von fotos anbelangt.

urheber bist du aber so oder so. kann nicht übertragen werden. heißt auch das das recht auf namensnennung dir nicht abgesprochen werden kann!

viel glück!

 

Ich vermute mal, dass das gar nicht einfach wäre, denn derjenige, dem eine solche Vereinbarung angedient würde, würde plötzlich ganz hibbelig und den Vorgang schnell an seine Aufsichtsbehörde senden, die wiederum über eine Rechtsabteilung verfügt, die dann ungefähr das aufschreiben würde, was ich oben kurz skizziert habe, nur eben viel langatmiger und auf Briefkopf mit Angaben zum Aktenzeichen. (Ich weiß, wovon ich spreche).

 

die frage ist, ob eine "verwaltung" überhaupt an einem fotowettbewerb teilnahmeberechtigt ist..

 

In der Tat ist genau das die Frage, aber nicht aus Urheberrechtsgründen, sondern deshalb, weil eine Verwaltung nun mal für etwas anderes da ist, als an Fotowettbewerben teilzunehmen.

 

Die Vorstellung, dass am Ende auch noch ein Preis gewonnen würde, käme der Vision einer mittleren Finanzkrise nahe:

Da fließt Geld! Gibt es dafür einen Einnahmetitel??? Wo ist das Kassenzeichen????? Schwarze Kasse?????? Rechnungshof!!!!!! Innenrevision!!!!!!!

 

Sollte der Fall - trotz aller entgegengesetzten Bemühungen des zuständigen Abteilungsleiters, der sich diesbezüglich bereits vertrauensvoll an den Medienreferenten und dieser wiederum an den Kulturdezernenten gewandt hat - eintreten, und der Preis tatsächlich zugesprochen werden, würde - vielleicht - in der zuständigen Aufsichtsbehörde und dort selbstverständlich in der (insoweit eigentlich unzuständigen aber gleichwohl befassten) Rechtsabteilung jemand auf den klugen Gedanken kommen, dem armen preisausgezeichneten Veranstalter des Kinderfestes folgenden Entwurf einer Pressemitteilung zu mailen:

 

"Mit großer Freude haben wir erfahren, dass ein Foto von unserem letzten Kinderfest den dritten Preis im Wettbewerb "Du und Deine Kinderbilder" des Verlags der "Neuen Wiener Schule" gewonnen. Das Bild wurde von unserem Mitarbeiter Thomas B. (folgt Foto) bei seinem Einsatz auf dem Kinderfest geschossen und von der Jury als "echt gyle" bewertet. Das Preisgeld in Höhe von 150,- Euro wird verwendet, um den Betrag für die neue Rutschbahn aufzustocken, für die auf dem Kinderfest bereits eine Tombola stattgefunden hat."

 

(Im Dienstzimmer des Kulturdezernenten stellt sich unmittelbar nach Erscheinen der Presseerklärung ein nicht geradezu starkes aber doch immerhin spürbares Gefühl der Erleichterung ein).

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Richtig interessant wird die Angelegenheit ja erst, wenn jemand aus der Chefetage auf den Trichter kommt, ab sofort alle verfügbaren Bilder mit vollen Nutzungsrechten einer Fotoagentur zu verkaufen

und wenn dann Eltern ihre Kids ungefragt auf Schokoriegeln oder in Lebensberatungsmagazinen entdecken und ihre Anwälte nach dem Modelvertrag fragen lassen :eek: Ich glaube, es gibt viel zu klären, Thomas.

Auch ganz ohne Wettbewerbsgewinn!

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