Jump to content

Fotowettbewerb, wer bekommt den Gewinn, Rechtsfrage?!


Thomas Böder

Recommended Posts

Advertisement (gone after registration)

Mit der Behauptung, daß Fotografieren da nicht zu den Pflichtwerken gehört, wäre ich bei jemandem, der den Webauftritt einer Firma verantwortet und im Rahmen dieser Tätigkeit auch Inhalte erstellt vorsichtig.

 

ja- das sind die spannenden Fragen....Wertschöpfungshöhe wurde genannt.....

Fotografieren von Inhalten-also rein dokumentarisch-mag sicher in der Tätigkeit inbegriffen sein, aber daß Schaffen von Werken (Fotos), die solch eine Wertschöpfungshöhe haben, daß sie wettbewerbsfähig sind, ist mit Sicherheit nicht Teil der Pflichtwerksschaffung.

 

Leider sieht die Praxis am Ende so aus (hier spricht dann meine Erfahrung), daß der jeweilige Arbeitsrichter überhaupt keine Ahnung von Wertschöpfungshöhen hat und für den dann der Vorgang "während des Dienstes innerhalb der Dienstaufgaben fotografiert", ausreicht, um hier extraansprüche zu canceln.....

 

Insofern lohnt es sich dann eher, auf den Hickhack mit dem Geld zu verzichten und stattdessen dafür sorge zu tragen, daß das urheheberrecht bezüglich der namensnennung(was eindeutig ist) zum tragen kommt, so daß thomas im ernstfalle den "ruhm" quasi weiterverwenden könnte (für seine vita etc.).

hilfreich wäre es aber mit größter sicherheit vertraglich festzustellen, daß die "arbeitsfotos" mit der dienstellenkompaktknipse das eine sind und bei griff nach der hochwertigen privatkamera, fotografische kunstwerke entstehen die nicht bestandteil des dienstverhältnisses sind.

interessant sind da auch versicherungsfragen.... was, wenn die privatkamera beim fotografieren des dienstlich veranlassten kinderfestes kaputt geht??? und beim versichern teuren equipments zum dienstgebrauch kommt der sparfuchs ÖD gewaltig durch ;-) .

Link to post
Share on other sites

  • Replies 55
  • Created
  • Last Reply
Guest srheker

Leider sieht die Praxis am Ende so aus (hier spricht dann meine Erfahrung), daß der jeweilige Arbeitsrichter überhaupt keine Ahnung von Wertschöpfungshöhen hat

 

 

Was schlicht daran liegen könnte, daß es, wenn es um Urheberschaft geht, um die "Schöpfungshöhe" geht.

 

Schöpfungshöhe – Wikipedia

 

 

Eine "Wertschöpfungshöhe" gibt es nicht und die "Wertschöpfungstiefe" ist ein Synonym für die Fertigungstiefe und die meint was anderes.

Link to post
Share on other sites

wie gut, daß wir mal wieder etwas rumgelabert haben....!

 

wenn dein wissen nur aus google und wikipedia stammt, ist es freilich klar, daß dir der begriff "wertschöpfungshöhe" nicht bekannt ist.

derjenige, der mit der materie hier vertraut ist, kennt auch die wertschöpfungshöhe, aber offensichtlich hast du noch nie werke von dir danach beurteilen lassen müssen.

sorry....

Link to post
Share on other sites

Guest srheker
wie gut, daß wir mal wieder etwas rumgelabert haben....!

 

wenn dein wissen nur aus google und wikipedia stammt, ist es freilich klar, daß dir der begriff "wertschöpfungshöhe" nicht bekannt ist.

derjenige, der mit der materie hier vertraut ist, kennt auch die wertschöpfungshöhe,.

 

Die Materie hier ist aber nicht BWL, sondern Urheberrecht.

 

Hier geht es nicht um "Wertschöpfung" im Sinne der Erzeugung eines kapitalistischen Wertzuwachses, sondern um den Begriff "Schöpfung" im Sinne des Erschaffens eines Werkes und der damit einhergehenden Urheberschaft.

 

Der absolute Wert der Sache ist bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe vollkommen irrelevant.

 

Wenn ein unbedeutender Künstler einen Porsche gegen eine Wand setzt, dann hat das Werk durchaus eine Schöpfungshöhe, auch wenn er auf dem Kunstmarkt so unbedeutend ist, daß der Wert der Sache dadurch im Vergleich zum heilen Porsche abgenommen hat.

Link to post
Share on other sites

auch ich spreche vom urheberrecht... und da spricht man sowohl von schöpfungshöhe, als auch von wertschöpfungshöhe. zumindest die verwertungsgesellschaften stellen werke auch als werte dar und entsprechend muß der wert der schöpfung festgestellt werden.

 

die krümelkackerei hierrüber ist für th.b. völlig belanglos-es geht um die sache....

Link to post
Share on other sites

Guest srheker
auch ich spreche vom urheberrecht... und da spricht man sowohl von schöpfungshöhe, als auch von wertschöpfungshöhe. zumindest die verwertungsgesellschaften stellen werke auch als werte dar und entsprechend muß der wert der schöpfung festgestellt werden.

 

Dann ruf mal bei der VG Bild-Kunst an und frag mal nach "Wertschöpfungshöhe".

 

Auf Biegen und Brechen Recht haben zu wollen kann nur in die Hose gehen.

 

Abgesehen davon, daß der Wert eines Werkes für die Frage, ob es eine ausreichende Schöpfungshöhe hat, um eine Urheberschaft zu begründen irrelevant ist, wird bei der Ermittlung des Wertes eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht von der "Wertschöpfungshöhe" gesprochen.

 

 

die krümelkackerei hierrüber ist für th.b. völlig belanglos-es geht um die sache....

 

Mit sachliche falschem Gesabbel ist der Sache aber nun auch nicht gedient.

Link to post
Share on other sites

Advertisement (gone after registration)

es ging hier nicht darum urheberschaften zu begründen (die hat th.b. an jedem seiner bilder, auch die im dienstverhältnis geschaffenen....), sondern eben genau die bilder abzugrenzen, die aufgrund ihrer wertschöpfungshöhe/schöpfungshöhe (ja, ich hab nur mit der GEMA zu tun...) wettbewerbsfähig und preisverdächtig sind und demzufolge nicht als im dienstverhältnis geschaffene pflichtwerke anzusehen sind, wo automatisch die nutzungsrechte an den arbeitgeber übergehen.

Link to post
Share on other sites

Guest srheker
es ging hier nicht darum urheberschaften zu begründen (die hat th.b. an jedem seiner bilder, auch die im dienstverhältnis geschaffenen....)n.

 

Doch, darum geht es. Denn die Urheberschaft muß man erstmal haben und dafür bedarf es einer gewissen Schöpfungshöhe. Dass einem die Kamera gehört und man den Auslöser gedrückt hat reicht da im Zweifelsfall nicht aus. Zudem kennt das UrhG auch den Begriff der Miturheberschaft.

 

Wer nicht Urheber ist kann auch keine Nutzungsrechte gewähren oder irgendwelche Ansprüche aus der Nutzung haben.

 

Zumal es gerade bei Fotos so ist, daß selbst Fotos die wegen mangelnder Schöpfungshöhe nicht zum "Lichtbildwerk" taugen über den §72 UrhG einen besonderen Schutz als "Lichtbilder" genießen und in der Regel nicht gemeinfrei werden.

 

 

sondern eben genau die bilder abzugrenzen, die aufgrund ihrer wertschöpfungshöhe/schöpfungshöhe (ja, ich hab nur mit der GEMA zu tun...) wettbewerbsfähig und preisverdächtig sind und demzufolge nicht als im dienstverhältnis geschaffene pflichtwerke anzusehen sind, wo automatisch die nutzungsrechte an den arbeitgeber übergehen.

 

 

Um es mal ganz deutlich zu sagen: Du hast keine Ahnung von dem worüber Du schreibst.

 

 

DIe Schöpfungshöhe wird juristisch nicht quantifiziert. Sie ist eine Schwelle, keine Skala. Ein Werk erreicht diese Schöpfungshöhe oder es erreicht sie nicht. Ob ein Werk diese Schwelle knapp nimmt oder satt darüber liegt macht juristisch keinerlei Unterschied. Allein schon deswegen ist es wenig sinnvoll hier den Begriff "Wert" miteinbauen zu wollen.

 

Die Schöpfungshöhe ist auch mitnichten ein Instrument das festlegt ob Werke "wettbewerbsfähig und preisverdächtig sind". Das deutsche Recht nimmt aus gutem Grund Abstand davon darüber zu befinden ob ein Werk wertlos, wertvoll oder "entartet" ist.

 

Wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit im Auftrag seines Arbeitgebers, im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben (davon, daß es hier im Pflichtwerke geht, kann man hier - der Verantwortliche für den Internetauftritt erstellt Inhalte für eben diesen Internetauftritt - durchaus ausgehen) und mit dem Ziel der Nutzung der Bilder durch seinen Arbeitgeber Bilder erstellt, dann fallen die Nutzungsrechte an den Arbeitgeber. Ganz egal wie schön die Bilder sind und ungeachtet ihres Marktwertes.*

 

Oder meinst Du wenn ein Fotograf der dpa ein besonders schönes Bild macht, dann bleibt das seins und die dpa darf nur die mittelmäßigen Bilder benutzen?

 

 

 

 

 

 

*Dies kann unter Umständen durch den §32 UrhG eingeschränkt werden, wenn die Vergütung nicht angemessen gewesen wäre. Was man hier aber erstmal generell ausschließen kann, weil die Herstellung von Bildern eines Kinderfestes durchaus zu den Aufgaben von jemandem gehört, der den Webauftritt einer Firma verantwortet und Inhalte dafür erstellt. ("Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.", UrhG §32 (2) 2)

 

Ob dies die Teilnahme am Wettbewerb einschließt läßt sich ohne genauere Kenntnis über die Art des Wettbewerbes nicht sagen.

Link to post
Share on other sites

Vorab: meine Erfahrung mit dem Urheberrecht beziehen sich natürlich auf Musikwerke. Aber die Anwendung des Urheberrechts übertrage ich da adäquat auf andere "werke" der Kunst, z.b. der Lichtbildkunst.

 

Für die Urheberschaft ist eben genau der Wert oder deine hochbeschworene Schöpfungshöhe irrelevant! Hier irrst du schlicht. Bei uns Musikern ist das z.B. relevant bei Klingeltönen, Schlagern, Werbemusik, sonstjeder Art von geschaffenem Klang/geräusch/Musik.

 

Urheber ist und bleibt urheber: der Mensch der das "Werk" geschaffen hat. Auch wenn es das billigste Handyfoto ist.

Und auch bei uns Musikern wird z.b. die Wertschöpfungshöhe sehr wohl quantifiziert. Die Werke werden eingestuft und der geistige "Wert" festgestellt.

 

mehr sag ich jetzt nicht, weil das hier, glaub ich, anfängt zu langweilen....Viel Spaß mit der nächsten Entgegnung;-)

Link to post
Share on other sites

Guest srheker

Für die Urheberschaft ist eben genau der Wert oder deine hochbeschworene Schöpfungshöhe irrelevant!

 

Das ist falsch.

 

Der Wert einer Sache ist für die Frage nach einer möglichen Urheberschaft in der Tat irrelevant.

 

Aber:

 

Die Frage der Schöpfungshöhe ist dagegen essentiell für das Zustandekommen von Urheberschaft.

 

Schöpfungshöhe und Wert sind voneinander völlig unabhängig.

 

§2 (2) UrhG:

 

Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

Auf den Wert nimmt das UrhG keinerlei Bezug!

 

§7 UrhG:

 

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

 

Und da steht "Schöpfer des Werkes" und nicht "Schöpfer von Irgendwas von Wert".

 

Urheberschaft bedingt also den Werkcharakter im Sinne des UrhG des Erzeugten.

 

Wenn das was jemand erzeugt hat, kein Werk im Sinne des UrhG ist, dann ist er nicht Urheber sondern Erzeuger. Egal wie wertvoll es ist.

 

Ob etwas ein Werk im Sinne des UrhG ist, hängt allein davon ab, ob die nötige Schöpfungshöhe erreicht wird. (Ausnahme §72, das einfache Lichtbild).

 

Und nochmal der wikipedia Abschnitt dazu, zum Nachlesen und (vielleicht) verstehen:

 

Als Schöpfungshöhe (auch: Gestaltungshöhe, Werkhöhe) wird im Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland das Maß an Individualität (persönlicher geistiger Schöpfung) in einem Produkt geistiger Arbeit bezeichnet. Es entscheidet darüber, ob ein „Werk“ vorliegt und insofern Urheberrechte bestehen können. In der Praxis wird der Begriff vor allem als Ja/Nein-Option verwendet: Schöpfungshöhe muss gegeben sein, um einem solchen Produkt Werkcharakter und damit Urheberrechtsschutz zusprechen zu können, mangelnde Schöpfungshöhe begründet dagegen Gemeinfreiheit. Die Schöpfungshöhe stellt als notwendige Bedingung sozusagen die Untergrenze des Urheberrechtsschutzes dar.

 

Wir sehen, auch hier kommt das Wort "Wert" nicht vor.

Link to post
Share on other sites

Eine andere Frage ist doch wie die Bedingungen des Fotowettbewerbs aussehen. Hier kann man doch

eigentlich nur Bilder einsenden, die man selbst gemacht hat. Wenn das hier der Fall ist, hat der Arbeit-

geber doch im Gewinnfall gar keinen ehrlichen Anspruch.

Link to post
Share on other sites

Guest srheker
Wikipedia gilt nicht als wissenschaftlich fundiert.

Da kann doch jeder schreiben, was er will.

 

Ja, genauso wie das UrhG, das ich ebenfalls angeführt haben, gell?

 

 

Einen Bezug auf Artikel von WP siehe ich bei komplizierten Sachverhalten als obsolet an,

 

Ja, das ist sehr durchdacht: Sobald etwas bei wikipedia steht ist es unwahr.

 

Was passiert, wenn der größte Lügner der Welt sagt: "1+1=2" ?

Link to post
Share on other sites

Guest srheker
Eine andere Frage ist doch wie die Bedingungen des Fotowettbewerbs aussehen. Hier kann man doch

eigentlich nur Bilder einsenden, die man selbst gemacht hat. Wenn das hier der Fall ist, hat der Arbeit-

geber doch im Gewinnfall gar keinen ehrlichen Anspruch.

 

 

Das niemand die Bedingungen des Wettbewerbs kennen kann ist richtig, weil hier derzeit keiner weiß um welchen Wettbewerb es sich überhaupt handelt.

 

Davon, daß man die Regeln nicht kennt, darauf zu schließen, wie die Regeln aussehen und welche Folgen das hat, ist aber gewagt.

Link to post
Share on other sites

Guest srheker
Fotopreis "Museums(er)leben" - WWS Strube-GmbH

 

Das ist es.

Ich gehe jetzt erstmal zum Chef :)

 

P.S. Sieht mir nach: "Wie komme ich billig an viele Fotos ran." aus...

 

Nicht unbedingt, daß sie Nutzungsrechte brauchen, um die Bildr im Rahmen des Wettbewerbs zu zeigen ist ja erstmal normal und es macht nicht den Eindruck als wollten sie die Bilder für andere Dinge benutzen. Da habe ich schon andere Teilnahmebedingungen gesehen.

 

Aber da da scheinbar nur natürliche Personen teilnehmen dürfen, ist es spannend unter welchem Namen Dein Chef da das Bild eingesandt hat...

Link to post
Share on other sites

srheker: nichts gegen deine anmerkung zur werkeigenschaft, aber in aktuellen urteilen (musikbereich) ist es eben so, daß auch soundschnipsel (samples) und sonstige kleinste teile schutzfähig im sinne des Urhg. sind.

 

mir erschließt sich nicht, welchem foto man den werkcharakter absprechen könnte? wie muß ein foto aussehen, daß man sagen kann: hier liegt keine geistige schöpfung vor? (und jetzt bitte nicht als antwort: einfach mal ins LUF schauen....)

Link to post
Share on other sites

Archived

This topic is now archived and is closed to further replies.

  • Recently Browsing   0 members

    • No registered users viewing this page.
×
×
  • Create New...