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am springbrunnen


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Wo genau besteht der Unterschied ?

Er sieht es und macht ein Foto andere sehen es und haben das Bild im Kopf mitgenommen.

Das Bild an sich war öffentlich so wie die "Szene" - keiner ist heimlich unterm Gartenzaun durchgekrochen.

Es gibt das "Recht auf das eigene Bild", das gilt auch für das eigentlich erlaubte Fotografieren von öffentlichen Plätzen, wenn die abgebildeten Personen quasi Mittelpunkt des Bildes sind. Wie das Fotorecht in Frankreich (wo das Bild wohl geknipst wurde) gehandhabt wird, kann ich natürlich nicht sagen. In Deutschland riskiert man, dass sich Juristen damit beschäftigen.

 

Gruß Joachim

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Es gibt das "Recht auf das eigene Bild", das gilt auch für das eigentlich erlaubte Fotografieren von öffentlichen Plätzen, wenn die abgebildeten Personen quasi Mittelpunkt des Bildes sind. Wie das Fotorecht in Frankreich (wo das Bild wohl geknipst wurde) gehandhabt wird, kann ich natürlich nicht sagen. In Deutschland riskiert man, dass sich Juristen damit beschäftigen.

 

Gruß Joachim

 

tststs ... hast du dir genauso sorgfältige Gedanken über die Rechtslage gemacht, als du dein zu privaten Zwecken erstelltes Bild "2 Sphingen" in diesem Forum eingestellt hast? Bedenke: Dieses Forum beabsichtigt Gewinnerzielung. Was sagen die Verantwortlichen der "Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg" dazu? Ist das Fotografieren im Schlossgarten Schwetzingen nicht genau geregelt. Hast du eine Genehmigung der Schlossverwaltung eingeholt?

 

"In Deutschland riskiert man, dass sich Juristen damit beschäftigen."

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In Deutschland darf man fotografieren, wen und was man will, solange man es von einem allgemein zugänglichen Ort aus macht. Aufnahmen, auf denen die Personen mehr als Beiwerk sind, darf man aber nur mit deren Einwilligung veröffentlichen. Ausnahme: Es ist Kunst. Darüber kann man hier durchaus diskutieren.


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In Deutschland darf man fotografieren, wen und was man will, solange man es von einem allgemein zugänglichen Ort aus macht. Aufnahmen, auf denen die Personen mehr als Beiwerk sind, darf man aber nur mit deren Einwilligung veröffentlichen. Ausnahme: Es ist Kunst. Darüber kann man hier durchaus diskutieren.

 

 

Das ist nicht so ganz richtig. Sehr prominent wurde das Thema vor einigen Jahren im Zusammenhang mir der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten diskutiert. Man darf nämlich eben nicht uneingeschränkt alles fotografieren (geschweige denn veröffentlichen), was man von "einem allgemein zugänglichen Ort aus" fotografieren kann. Das liegt unter anderem daran, dass es noch mehr Rechte gibt als nur das Recht am eigenen Bild. 

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Bei den Sans Soucis Gärten ging es um die wirtschaftliche Verwertung der Bilder, nicht um das Aufnehmen und Zeigen. Abgesehen davon handelt es sich um Privatgelände der Stiftung, also nicht um einen allgemein zugänglichen Ort. Der Inhaber des Hausrechts kann Fotografieren verbieten.

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... Man darf nämlich eben nicht uneingeschränkt alles fotografieren (geschweige denn veröffentlichen), was man von "einem allgemein zugänglichen Ort aus" fotografieren kann. ...

 

Wenn zwei sich einig sind ..., :).

 

Natürlich hast Du Recht, wenn Du den "allgemein zugänglichen Ort" so verstehst, dass auch die Gärten der Stiftung Preußische Gärten und Schlösser grundsätzlich allgemein zugänglich sind - gegebenenfalls nach Zahlung von Eintritt. Elmar hat die Formulierung in § 59 UrhG - "...Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ..." - wohl anders umschreiben wollen - der Jurist sieht sich ja schnell dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt, wenn er Formulierungen anderer einfach übernimmt, :D.

 

Edit: Ups, zu lange gebraucht, Elmar war schneller.

Edited by kalokeri
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... Der Inhaber des Hausrechts kann Fotografieren verbieten.

 

Da sind wir uns einig. Wir sind uns sicher auch einig, dass er das Fotografieren zu privaten Zwecken erlauben, die darüber hinaus gehende Nutzungen der Bilder aber von einer Genehmigung abhängig machen kann. Darum ging es im Beitrag #6 als Antwort auf Beitrag #5.

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Wenn zwei sich einig sind ..., :).

 

Natürlich hast Du Recht, wenn Du den "allgemein zugänglichen Ort" so verstehst, dass auch die Gärten der Stiftung Preußische Gärten und Schlösser grundsätzlich allgemein zugänglich sind - gegebenenfalls nach Zahlung von Eintritt. Elmar hat die Formulierung in § 59 UrhG - "...Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ..." - wohl anders umschreiben wollen - der Jurist sieht sich ja schnell dem Plagiatsvorwurf ausgesetzt, wenn er Formulierungen anderer einfach übernimmt, :D.

 

Edit: Ups, zu lange gebraucht, Elmar war schneller.

 

Wir sollten Eigentumsrecht, Panoramafreiheit, Recht am eigenen Bild, Urheberrecht, Nutzungsrecht usw. auseinanderhalten. Ich habe mich an dem Satz "In Deutschland darf man fotografieren, wen und was man will, solange man es von einem allgemein zugänglichen Ort aus macht" gestört. Der ist nämlich, so wie er da steht, falsch. Um das zu belegen, genügt ein Beispiel: Niemand darf – von wo auch immer – durch meine Fenster in meine Zimmer fotografieren. Das dazu passende Stichwort fiel ja schon.

 

 

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tststs ... hast du dir genauso sorgfältige Gedanken über die Rechtslage gemacht, als du dein zu privaten Zwecken erstelltes Bild "2 Sphingen" in diesem Forum eingestellt hast? Bedenke: Dieses Forum beabsichtigt Gewinnerzielung. Was sagen die Verantwortlichen der "Staatliche Schlösser und Gärten Baden-Württemberg" dazu? Ist das Fotografieren im Schlossgarten Schwetzingen nicht genau geregelt. Hast du eine Genehmigung der Schlossverwaltung eingeholt?

 

"In Deutschland riskiert man, dass sich Juristen damit beschäftigen."

Ich habe die Bilder zur Diskussion eingestellt und nicht zum Verkauf, dies geht auch aus Bildbeschnitt und verwendeter Auflösung hervor. Ich habe auch vorab schon mit Leuten aus der Schlossverwaltung darüber diskutiert. Ich darf privat knipsen, zeigen usw., aber halt nichts tun woraus die Absicht einer Gewinnerzielung abzuleiten wäre. Im Übrigen könnte ich natürlich, wenn ich einen absoluten Hit landen würde, mich mit der Schlossverwaltung vertraglich absprechen, um eine Bildvermarktung zu ermöglichen.

 

Gruß

Joachim

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Es gibt das "Recht auf das eigene Bild", das gilt auch für das eigentlich erlaubte Fotografieren von öffentlichen Plätzen, wenn die abgebildeten Personen quasi Mittelpunkt des Bildes sind. Wie das Fotorecht in Frankreich (wo das Bild wohl geknipst wurde) gehandhabt wird, kann ich natürlich nicht sagen. In Deutschland riskiert man, dass sich Juristen damit beschäftigen.

 

Gruß Joachim

 

Das würde bedeuten, dass man die Unterforen "Menschen" uns "Street" schließen müsste oder es muss jeder mit dem Bild die die zugehörige Einverständniserklärung mit einstellt. Aber mal im ernst: Jeder übernimmt für seine Bilder die Verantwortung. Aber vielleicht meinst Du es nur gut mit Deinen Hinweisen....

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Das würde bedeuten, dass man die Unterforen "Menschen" uns "Street" schließen müsste oder es muss jeder mit dem Bild die die zugehörige Einverständniserklärung mit einstellt. Aber mal im ernst: Jeder übernimmt für seine Bilder die Verantwortung. Aber vielleicht meinst Du es nur gut mit Deinen Hinweisen....

Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter, aber bei der Ablichtung von Personen in wenig schmeichelhaften Momenten ist Vorsicht geboten, wenn keine eindeutige Absprache nachweisbar ist. Da kann doch mal jemand auf die Idee kommen einen Juristen einzuschalten (s. z.B.

https://www.l-camera-forum.com/topic/272509-untitled/)

 

Gruß Joachim

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