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Gute Neuigkeit: M8 Garantie übertragbar !!!


gramsi

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Guy Mancuso schreibt gerade bei den Internationalen:

 

Btw if you buy a used M8 on e-bay let's say you send it in for a upgrade you get a 2 year warranty.

 

Das ist mal eine erfreuliche und fällige Klarstellung für mich und sicherlich für einige andere unregistrierte Zweitbesitzer.

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Warum auch?

Das frage ich mich schon seit Ewigkeiten.

Aber kannst du mir eine offizielle Passage zeigen, die die selbstverständliche Leichtigkeit der Übertragbarkeit bezeugt ?

Ich habe in den letzten 6 Monaten keine eindeutige Antwort auf diese wichtige Frage in keinem Forum gefunden. (war für mich vor dem M8 Gebraucht-Kauf der entscheidende Zögerungsfaktor)

Einige sagen - ja hier bei mir gehts - die meisten sagen - nein, nicht übertragbar nirgendwo. Dann gibt es die die sagen ruf doch mal an, die sind nett die Leute bei Leica.

Das werde ich demnächst mal testen.

 

Gramsi, unregistriert

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Guest sooderso

Das was gemeinhin Garantie genannt wird, ist oft eher die Gewährleistung. Und die ist übertragbar und das kann m.E. auch nicht durch den Hersteller ausgeschlossen werden.

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Stimmt - der Hersteller ist in der Pflicht, 24 Monate Gewährleistung zu gewähren.

 

Allerdings dreht sich nach 6 Monaten die Beweispflicht für Fehler, so wird in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen, dass ein Fehler bereits beim Erwerb der Sache vorhanden war, danach muss man das selbst nachweisen.

 

Im Allgemeinen wird aber kein Problem daraus gemacht (es sei denn es handelt sich um Nutzerfehler) - denn die Prozesskosten für die Behandlung von Gewährleistungsansprüchen stehen oft nicht im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten einer Reperatur oder eines Austauschs.

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Dann versuch doch mal als Zweitkäufer eines Pkw eines deutschen Premiumherstellers Ansprüche aus der gegebenen Garantie geltend zu machen: ausgeschlossen, die Herren in Stuttgart verweisenlediglich auf die Möglichkeit ihrer "Kulanzgewährung", auf die es aber keinen Anspruch gibt. Vertragliche Ansprüche kann nach deutschem Recht nur der Vertragspartner des Verkäufers geltend machen, nicht aber dessen Rechtsnachfolger.

 

 

lg

 

Dieter

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Hallo,

 

ich habe mir vor ca. 2 Jahren eine R8 bei ebay gekauft(von privat), habe dann Leica kontaktiert, die mir zusicherten, dass der Garantieanspruch auf mich übergeht.

Ich habe diese Garantie auch in Anspruch nehmen müssen, war kein Problem.

 

LG Gernot

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Stimmt - der Hersteller ist in der Pflicht, 24 Monate Gewährleistung zu gewähren.

 

FALSCH! - Gewährleistung ist stets ein Rechtsanspruch gegen den Verkäufer, nicht jedoch gegen den Hersteller.

 

Da Leica bis jetzt keinen Direktverkauf betreibt, also gegen den jeweiligen Leica-Händler und nicht gegen die Leica Camera AG. Ist der Händler beispielsweise insolvent, ist es Essig mit der Gewährleistung.

 

Anders sieht es mit der (freiwillig gewährten) Hersteller-Garantie aus. Die begründet einen Anspruch gegen Leica selbst. Allerdings kann Leica hier die Dauer und die Spielregeln auch frei bestimmen,

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Ich glaube, wir brauchen hier nicht übermäßig zu diskutieren, denn die Kulanz von Leica war bisher beispielhaft. Wenn ich Kulanz sage, so meine ich das auch, denn die rechtlich (Gewährleistung, auch wenn sie "nur" gegenüber dem Händler besteht) und durch Verpflichtung (Garantie) zu leistenden Arbeiten waren eh dort selbstverständlich kostenfrei.

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Ich glaube, wir brauchen hier nicht übermäßig zu diskutieren, denn die Kulanz von Leica war bisher beispielhaft. Wenn ich Kulanz sage, so meine ich das auch, denn die rechtlich (Gewährleistung, auch wenn sie "nur" gegenüber dem Händler besteht) und durch Verpflichtung (Garantie) zu leistenden Arbeiten waren eh dort selbstverständlich kostenfrei.

 

Unbestritten!

 

Aber Kulanz ist ein Gnadenakt. Und Gnade kann je nach Lust, Laune und Geschäftspolitik des gerade amtierenden Vorstands gewährt oder entzogen werden.

 

Da ist mir eine richtige Garantieerklärung schon lieber. "Denn was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nachhause tragen."

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Guest sooderso
FALSCH! - Gewährleistung ist stets ein Rechtsanspruch gegen den Verkäufer, nicht jedoch gegen den Hersteller.

Das ist richtig. Aber: Ansprüche sind allgemein übertragbar, wenn der Ausschluß der Übertragung nicht vertraglich geregelt ist. Fraglich ist für mich, ob der Händler den übertragenen Gewährleistungsanspruch des Zweitkäufers überhaupt vertraglich (z.B: mittels AGB) abwehren kann oder ob das nicht vielleicht sogar sittenwidrig ist.

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FALSCH! - Gewährleistung ist stets ein Rechtsanspruch gegen den Verkäufer, nicht jedoch gegen den Hersteller.

 

Das ist in der Tat richtig. Allerdings wird in der Praxis die Gewährleistung fast immer durchgereicht, sodass man sich dann doch mit dem Hersteller auseinandersetzt.

 

Ändert aber nichts daran, dass es tatsächlich der Verkäufer und nicht der Hersteller ist, der in Gewährleistung steht.

 

Gruß Dirk

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...................

 

Anders sieht es mit der (freiwillig gewährten) Hersteller-Garantie aus. Die begründet einen Anspruch gegen Leica selbst. Allerdings kann Leica hier die Dauer und die Spielregeln auch frei bestimmen,

 

Stimmt genau.

 

Und in keiner deutschen Garantiekarte von Leica stand bisher, die Einschränkung der Garantieleistung auf den Erstbesitzer (soweit ich mich die letzten 30 Jahre zurückerinneren kann).

 

Gruß Willy

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