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Leica CL


Guest leicageek

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Guest leicageek

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Was kann man wohl bei ebay für eine Leica CL, die optisch wie neu aussieht, deren Auslöser aber blockiert ist, erwarten?

 

Lohnt es sich die wohl einzustellen, oder sind die Gebühren höher als der erzielbare Gewinn?

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Guest user8952
Was kann man wohl bei ebay für eine Leica CL, die optisch wie neu aussieht, deren Auslöser aber blockiert ist, erwarten?

 

Lohnt es sich die wohl einzustellen, oder sind die Gebühren höher als der erzielbare Gewinn?

 

 

 

die zahl an ebay-verrückten ist grenzenlos. einstellen!

(p.s. schau dir mal an wieviel geld noch defekte iBooks einbringen...)

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Guest Leicas Freund
Was kann man wohl bei ebay für eine Leica CL, die optisch wie neu aussieht, deren Auslöser aber blockiert ist, erwarten?

Lohnt es sich die wohl einzustellen, oder sind die Gebühren höher als der erzielbare Gewinn?

Wenn Du Angst wegen der Gebühren hast - fange bei 1 Eur an.

Vernünftige Suchbegriffe sind sehr wichtig.

0,75 fürs Galerie-Foto gönnen,

Ordentlich fotografieren - muß keine Kunst sein, sollte aber 400x400 Pixel ausnutzen. Gute hausbackene Fotos wirken vielleicht "seriöser" als perfekte Studioaufnahmen - doch da kann man unterschiedlicher Ansicht sein.

Schön aufpeppen, mit Karton, Gebrauchsanleitung, Riemen, Tasche udgl.

Objektiv ggf. extra vertickern.

Fehler genau beschreiben.

Nicht jede Gewährleistung ausschließen - geht wohl rechtlich auch gar nicht.

Und kurze "Garantie" einräumen, wenn die Kamera nicht der Beschreibung entspricht

Ansonsten natürlich ohne Gewähleistung udgl. ...

Das lohnt zumeist wenn man seine Zeit nicht an Notarshonoraren mißt..

LG

LF

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LF hat das wesentliche schon gesagt,

bei der Gewährleistung liegt er falsch.

 

 

Bei Verkäufen von privat zu privat ist es natürlich möglich, die Gewährleistung auszuschließen, im deutschen BGB wie auch im österr. ABGB.

 

Grundlage ist in beiden Fällen da EU-Recht - Gewährleistungsrichtlinie/Verbraucherschutz.

 

In Deinem Fall rate ich Dir, den Fehler ganz genau zu beschreiben, die Gewährleistung auszuschließen und den Artikel als defekt anzubieten.

 

Und schon gar keine Garantie anbieten, die mit der Gewährleistung nichts zu tun hat.

 

So bist Du rechtlich aus dem Schneider, da sich der Übernehmer auch nicht auf Irrtum oder ähnl. berufen kann. -Pacta sunt servanda- ;)

 

Beste Grüsse und viel Erfolg bei der Auktion,

 

 

 

Gernot

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Guest Leicas Freund
LF hat das wesentliche schon gesagt,

bei der Gewährleistung liegt er falsch.

Das sehe ich anders -

Ich biete bei Ebay-Deutschland für Deutschland an.

Damit ist klar - es gilt Deutsches Recht.

Daß dies in diesem Fall "EU-harmonisiert" ist, steht auf einem anderen Blatt.

 

Garantie - ist recht nichtssagend, unterstreicht aber, daß man nicht jede Reklamation von vornherein auschließt - was rechtlich auch gar nicht möglich ist.

 

Wer eine Kamera anbietet "eine Leica CL, die optisch wie neu aussieht, deren Auslöser aber blockiert ist" kann nicht jeden anderen Mangel, jeden anderen offensichtlichen Defekt ausschließen.

 

Ob jede Gewährleistung rundheraus rechtlich auszuschließen ist, darüber sind sich die Gelehrten noch uneins. Höchstrichterliche Urteile scheinen da noch auszustehen.

Es gibt eine EU-Richtlinie - doch für Verkäufe in Deutschland gilt das Deutsche Recht - bei Privatleuten überwiegend BGB.

 

Ich gewähre generell eine zeitlich eng begrenzte "Übernahmegarantie", sollte der Artikel wesentlich von der Beschreibung abweichen. Darüberhinaus schließe ich jede Gewährleistung aus, so weit dies rechtlich möglich ist. Keine Rücknahme, da Privatverkauf.

Damit habe ich noch nie Probleme gehabt - allerdings sehe ich mir die Artikel vorher auch genau an und verpacke ordentlich.

LG

LF

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Wer eine Kamera anbietet "eine Leica CL, die optisch wie neu aussieht, deren Auslöser aber blockiert ist" kann nicht jeden anderen Mangel, jeden anderen offensichtlichen Defekt ausschließen.

 

Ob jede Gewährleistung rundheraus rechtlich auszuschließen ist, darüber sind sich die Gelehrten noch uneins. Höchstrichterliche Urteile scheinen da noch auszustehen.

Es gibt eine EU-Richtlinie - doch für Verkäufe in Deutschland gilt das Deutsche Recht - bei Privatleuten überwiegend BGB.

 

 

LG

LF

 

 

Hallo,

 

 

Wenn man einen Artikel, der defekt ist, als defekt anbietet, worüber(über welche Eigenschaft) sollte man als Käufer irren?

 

Die Gewährleistungsrichtline ist sekundäres Gemeinschaftsrecht, als solche hat sie Vorrang gegenüber den nationalen Normen, Deutschland hatte wie Österreich deren Inhalt "umzusetzen."

 

Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nur bei Verbrauchergeschäften unwirksam, Händler wollen es oft elegant umgehen, indem sie "im Kundenauftrag" oder "auf Kommission" anbieten, rechtlich völlig irrelevant.

 

Nur bei arglistigen Verschweigens eines Mangels ist ein Gewährleistungsausschluss selbst von privat zu privat unwirksam.

 

 

Beste Grüsse,

 

Gernot

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Guest Leicas Freund

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Die Gewährleistungsrichtline ist sekundäres Gemeinschaftsrecht, als solche hat sie Vorrang gegenüber den nationalen Normen, Deutschland hatte wie Österreich deren Inhalt "umzusetzen."

Es wäre sicherlich interessant, das ganze juristisch auszuloten.

Die Frage wäre beispielsweise, ob man mit einem totalen Gewährleistungsausschluß auch die Gefahr für Leib und Leben ausschließt (das ist eine weitgehend formale, aber rechtlich auch in diesem Fall relevante Frage) ob man das rechtlich darf, und ob - mit einem rechtlich unzulässigen Ausschluß - nicht der ganze Ausschluß hinfällig ist.

 

Tatsache ist zudem, daß zu erst noch den (nationalen) Deutschen Normen geurteilt wird. Und üblicherweise erst ein Deutsches Bundesgericht als höchste Instanz mit der Angelegenheit sich befaßt - den Weg nach Brüssel direkt zu nehmen bei "Allgemeinen" Fragen des Bürgerlichen Rechts oder des Schuldrechts betreffend ist sehr risikoreich, umständlich und teuer.;)

 

Mein Hinweis bezog sich auch darauf, die Ausgewogenheit der Bedingungen auch gegenüber dem Käufer deutlich zu machen. So wie es unter freundlichen Menschen üblich ist.:D

LG

LF

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Hallo LF,

 

"Es wäre sicherlich interessant, das ganze juristisch auszuloten."

 

Hab ich schon ;)

 

um nicht ganz off topic zu werden, nur eine kurze Zusammenfassung:

 

EU-Recht besteht aus primären(Verträge) und sekundärem Recht(Verordnungen, Richtlinien).

 

Verordnungen sind direkt anzuwenden, bei Richtlinien(wie der Gewährleistungsrichtlinie) überlässt es die EU den Mitgliedstaaten, deren Inhalt in nationalen Normen umzusetzten.

Lediglich das Ziel ist definiert, die Wahl der Mittel(=Umsetzung) ist dann Sache der Mitgliedsstaaten.

 

Deshalb ist das Gewährleistungsrecht im EU_Raum ähnlich geregelt, was in Zeiten der freien Märkte auch Sinn macht.

 

gefunden:

 

Haben Sie die Absicht, diese Klausel mehrmals zu verwenden, wäre nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm vom 10.02.2005 (Az: 28 U 147/04) und nun auch des BGH (Urteil vom 15. 11.2006, Az: VIII ZR 3/06) der Zusatz "Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt." zu empfehlen, da die Klausel dann bereits eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und sich an die Beschränkungen der §§ 307 ff BGB, insbesondere des § 309 Nr. 7 a) und B) BGB halten muss.

 

Die Entscheidungen dazu kenne ich aber nicht im Detail.

 

Gewährleistung hat mit "Haftung" nichts zu tun, das sind verschiedene paar Schuhe.

 

So wirkt auch der Ausschluss der Gewährleistung nicht auf eine allfällige entstehende Haftung aus dem Vertrag(Schutzwirkungen ...).

 

Beste Grüsse,

 

Gernot

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Guest Leicas Freund
Hallo LF,

"Es wäre sicherlich interessant, das ganze juristisch auszuloten."

 

Hab ich schon ;)

um nicht ganz off topic zu werden, nur eine kurze Zusammenfassung:

 

EU-Recht besteht aus primären(Verträge) und sekundärem Recht(Verordnungen, Richtlinien).

 

Verordnungen sind direkt anzuwenden, bei Richtlinien(wie der Gewährleistungsrichtlinie) überlässt es die EU den Mitgliedstaaten, deren Inhalt in nationalen Normen umzusetzten.

Lediglich das Ziel ist definiert, die Wahl der Mittel(=Umsetzung) ist dann Sache der Mitgliedsstaaten.

 

Deshalb ist das Gewährleistungsrecht im EU_Raum ähnlich geregelt, was in Zeiten der freien Märkte auch Sinn macht.

 

gefunden:

 

Haben Sie die Absicht, diese Klausel mehrmals zu verwenden, wäre nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm vom 10.02.2005 (Az: 28 U 147/04) und nun auch des BGH (Urteil vom 15. 11.2006, Az: VIII ZR 3/06) der Zusatz "Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden bleibt hiervon unberührt." zu empfehlen, da die Klausel dann bereits eine allgemeine Geschäftsbedingung darstellt und sich an die Beschränkungen der §§ 307 ff BGB, insbesondere des § 309 Nr. 7 a) und B) BGB halten muss.

 

Die Entscheidungen dazu kenne ich aber nicht im Detail.

 

Gewährleistung hat mit "Haftung" nichts zu tun, das sind verschiedene paar Schuhe.

 

So wirkt auch der Ausschluss der Gewährleistung nicht auf eine allfällige entstehende Haftung aus dem Vertrag(Schutzwirkungen ...).

Danke für den Hinweis -

dann werde ich "soweit dies rechtlich möglich ist" ganz hinten, hinter "keine Rücknahme" oder sonst eine allgemeine "Ablehnungsklausel" stellen. Denn je mehr man sich mit "Ablehnung" sonst schützt, desto näher kommt man an die Regelungen BGB 307 sowieso und ggf. noch an 309. Und ein Auschluß dieser Rechte - der nicht zulässig ist - kann alle Regelungen, die man als Privatmensch für sich gern in Anspruch nimmt, hinfällig machen.

Und der "Formularcharakter" ab wann ist er gegeben? Spätestens wohl bei 10 Verkäufen.

Man wird nicht bei jedem neuen Angebot wieder anfangen zu denken und dichten.

LG

LF

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