Jump to content

Gabe es so eine Leica überhaupt...


Guest Olof

Recommended Posts

Guest leicajb
Bitte erläutern. Hier noch einmal vollständig:

 

"In Deutschland bestimmt der § 86a des Strafgesetzbuches – StGB „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“:

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

 

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

 

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

 

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

§ 86

 

Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

 

(1) Wer Propagandamittel

 

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

 

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

 

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

 

4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

 

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. "

 

Interessant und bedenkenswert ist allerdings die Tatsache, dass deutsche Justiz (Landgerichts-Richter) sogar Urteile erlassen haben, die das Durchkreuzen des Nazi-Symbols ( somit eindeutig als Ablehnung erkennbar und auch im Rahmen von Aktionen gegen Rechts nachvollziehbar als ablehnendes Umfeld zuordnungsbar), als strafwürdige Verbreitung von verbotswidrigen Symbolen geahndet haben.

 

Warum ebay-Auktionen und der Betreiber ebay AG und/oder der Anbieter unbescholten bleiben, ist äußerst irritierend und nicht akzeptierbar.

 

Warum der Verkauf eines solchen Produktes nicht strafbar sein soll, dagegen die Herstellung und der Vertrieb von Buttons mit den durchgestrichenen Nazisymbolen schon, ist auch nicht nachvollziehbar!

Link to post
Share on other sites

...dieses Urteil, eines, je nach mehr wohlwollender oder mehr unterstellender Betrachtungsweise, theorie- oder rechtslastigen, Richters wird wohl gerade kassiert.

Der gesunde Menschenverstand dankt.

 

Sebastian

Link to post
Share on other sites

Archived

This topic is now archived and is closed to further replies.

  • Recently Browsing   0 members

    • No registered users viewing this page.
×
×
  • Create New...