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Was denkt sie wohl?


Guest 10511

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Lieber Jozef, ich weiß nicht ob es im Schwyzerdütsch die Begriffe Besserwisser oder Schulmeister gibt. Hier im Forum muss man lernen, sie zu ertragen.

 

 

Nun jammer mal nicht sei, dankbar das überhaupt jemand hier noch mitmacht und nicht nur geschleimt wird. 

Edited by becker
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 Ich sage nur "Kritikfähigkeit", die hier so vielbesungene ...

 

 

Ich bin kein Kirchengänger, muss ich gestehen, deshalb kann ich Unterstellung und Kritik nicht auseinander hallten.   :rolleyes:

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Diese Nonne war Äpfel kaufen. Ich habe sie mit der Leica III ungefragt erwischt! Erst am Negativ fiel mir dann auf, dass der Standbetreiber sein blödes Apfelschild direkt in meiner Schusslinie angebracht hatte. Auf diesen Mangel am nächsten Tag angesprochen, reagierte er überhaupt nicht kritikfähig.

 

Soviel zum Thema Kirche und Kritikfähigkeit!

 

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Lachen ist gesund auch für LUF Klerus

 

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Auszug Forumsregeln:

 
Anzuwendendes Recht

Im Forum findet das deutsche Recht Anwendung, weil der Server in Deutschland betrieben wird und der Betreiber des Forums seinen Sitz in Deutschland hat. Demnach sind von vornherein alle Beiträge verboten, die gegen deutsches Recht verstoßen.

 

Edited by Macro-Elmarit
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"Das Recht am eigenem Bild 

Kunsturhebergesetz (KUG)

Das Gesetz geht seinem Wortlaut nur von der Verbreitung der Fotos aus, das Fotografieren selbst ist nicht Regelungsinhalt; es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass der Betroffene einer Aufnahme bereits zum Zeitpunkt des Fotografierens dagegen vorgehen kann und darf. Ist das Foto nämlich erst einmal gemacht und der Fotograf nicht mehr greifbar, ist nur sehr schwer noch möglich, die Verbreitung zu unterbinden. Aus diesem Grund darf bereits entgegen dem Wortlaut des Gesetzes zum Zeitpunkt der Aufnahme dagegen vorgegangen werden.

Das KUG selbst ist als Gesetz auch für den Laien verständlich aufgebaut, dieser muss, wenn es um die Frage der Zulässigkeit von Personenaufnahmen geht, im Grunde nur 4 Fragen beantworten; diese sind:


1. Liegt ein Bildnis vor?

2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?

3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 KUG vor? (Stichworte: Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung)

4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?


Anhand dieser Fragen kann auch der juristisch nicht gebildete Fotograf überprüfen, ob er mit seinem Foto unter Umständen das Recht am eigenem Bild verletzt."
 

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Teil 2:

Fazit: Der Fotograf begibt sich in ein großes juristisches Spannungsfeld, wenn er Straßenaufnahmen macht und diese veröffentlicht. Die abgebildeten Personen haben einen starken Persönlichkeitsschutz und es gibt nur wenige Ausnahme, nach denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person möglich ist. Ein Henri Cartier-Bresson hätte es in unseren Tagen schwerer, seine Kunst frei auszuleben …“

Zitiert nach: http://www.presserecht-aktuell.de/das-recht-am-eigenem-bild-2/

Edited by Macro-Elmarit
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2012-04-09 Wann ein Fotograf, egal ob als Hobby oder beruflich, eine Person aufnehmen und das Foto veröffentlichen darf, ist in Deutschland rechtlich mehr oder weniger klar geregelt. So bedarf es bereits bei der Personenaufnahme einer Einwilligung, und sei sie nur stillschweigend durch den bewussten Blick der fotografierten Person in die Kamera. Bei Gruppenaufnahmen bedarf es gar der Einwilligung aller Personen, egal wie groß die Gruppe ist. Für Street-Fotografen, die nicht nur Straßenszenen, sondern vor allem auch Porträts im Visier haben, bedeutet das eine besondere Vorsicht.(Wolfgang Rau, Benjamin Kirchheim). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann es bereits unzulässig sein, Aufnahmen von Personen herzustellen, die nicht ihre Einwilligung dazu gegeben haben, dass sie fotografiert werden. Denn eine Aufnahme, bei der das Einwilligungserfordernis der betroffenen Person ignoriert wird, kann regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in Art. 1 und 2 GG verankert ist, darstellen. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob das Foto zu Privatzwecken oder mit der Absicht einer späteren Veröffentlichung gemacht wurde. Deshalb sollte man grundsätzlich nur solche Personenfotos anfertigen, mit denen die fotografierte Person einverstanden ist. Als Ergebnis für die Praxis gilt somit, dass im Zweifel bereits die Herstellung eines Fotos ohne Einwilligung des Betroffenen rechtswidrig ist. Ob tatsächlich eine unzulässige Herstellung vorliegt, ist letztlich zwar eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Gerichts, aber nur in Ausnahmefällen werden die befassten Gerichte bei der regelmäßig im Einzelfall durchzuführenden Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen und den Persönlichkeitsrechten der Fotografierten dazu kommen, das Interesse des Fotografen über die Persönlichkeitsrechte der Fotografierten zu stellen. Als gewissenhafter Fotograf sollte man sich deshalb vor einer Personenaufnahme der Einwilligung der betroffenen Person versichern. … Auf jeden Fall muss der fotografierten Person mitgeteilt werden, welchem Zweck die Fotos dienen und wo sie, falls überhaupt, veröffentlicht werden. Auch Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses wie etwa Politiker oder berühmte Schauspieler haben ein Recht auf Privatsphäre und ein Persönlichkeitsrecht. Es ist nicht erlaubt, ihnen aufzulauern und sie heimlich zu fotografieren. … In jedem Fall muss der fotografierten Person aber mitgeteilt werden, zu welchem Zweck sie fotografiert wird und wo die Fotos später veröffentlicht werden. Das Auflauern, Belagern und Fotografieren aus dem Hinterhalt ohne Kenntnis der fotografierten Person ist jedoch unzulässig.

https://www.digitalkamera.de/Fototipp/Personen_fotografieren_Teil_1_Personlichkeitsrecht/7676.aspx

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2012-05-07 Wann ein Fotograf, egal ob als Hobby oder beruflich, eine Person fotografieren darf, war Thema des ersten Teils dieser Fototippserie. Doch selbst wenn man eine Person aufnehmen durfte heißt das nicht automatisch, dass man das Bild auch veröffentlichen darf, denn hier gelten sehr eindeutige Restriktionen. Welche Besonderheiten also zu beachten sind, soll Thema dieses zweiten Teils zum Persönlichkeitsrecht sein.  (Wolfgang Rau, Benjamin Kirchheim) In § 22 Satz 1 KUG heißt es: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Es gilt das so genannte "Recht am eigenen Bild", für das gilt: "Ein Recht am eigenen Bild kann nur dann entstehen, wenn es sich einerseits um ein Bildnis des Abgebildeten handelt und andererseits der Abgebildete darauf auch erkennbar ist." Auch der Begriff "Bildnis" ist definiert: "Unter dem Begriff Bildnis fallen alle Abbildungen einer einzelnen oder mehrerer Personen in ihrem äußeren Erscheinungsbild, die erkennbar sind". Was aber bedeutet nun Erkennbarkeit für den Fotografen? Für die Erkennbarkeit einer Person kommt es nicht darauf an, ob die Gesichtszüge auf dem Bildnis zu erkennen sind. Es reicht aus, dass durch sonstige Merkmale oder begleitende Umstände oder Gegenstände die Person identifizierbar ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die abgebildete Person tatsächlich erkannt wird, es genügt nach der Rechtsprechung für eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wenn die abgebildete Person begründeten Anlass hat, anzunehmen, sie könnte als abgebildet identifiziert werden. … Übrigens gibt es einen kleinen aber feinen Unterschied zwischen einer Einwilligung und einer Genehmigung, denn: Einwilligung ist immer die vorherige Zustimmung, wird die Zustimmung nachträglich erteilt, spricht man von Genehmigung. …“

https://www.digitalkamera.de/Fototipp/Personen_fotografieren_Teil_2_Veroffentlichungsrecht/7714.aspx 

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Die Rechtslage in Deutschland ist eigentlich eindeutig, sofern man den obigen Interpreten des Kunsturhebergesetzes Glauben schenken darf.

Die Frage, wie das in der Schweiz gehandhabt wird, ist offen. Da aber eine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit in einer Stadt in Deutschland 35 Euro Ordnungswidrigkeitsgebühr, in der Schweiz dagegen einen "Strafbefehl" von 600 Franken auslöst, wäre es wirklich interessant, wie das Thema dort gehandhabt wird.

 

Losgelöst davon sind die Forumsregeln im LUF (s.o.) eigentlich klar.

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Diese Interpretationen, die von Macro-Elmarit hier eingestellt wurden, sind völlig realitätsfremd. Ich könnte viele Einzelstellen anführen, schenke sie mir aber. Allein schon der berümte Einverständnisblick - völliger Käse! Wer will den im Streitfall beweisen, wer bestreiten? Die Dame im obigen Bild guckt nicht ablehnend, sondern interessiert, abschätzend. Sie sieht, dass sie fotografiert wird und es gibt keine abwehrende Geste in Richtung des Fotografen. Quizfrage: War ihr Einverständnisblick dem Foto vorausgegangen oder danach gekommen?

Nein, vorauseilender Gehorsam hat noch nie zu guten Ergebnissen geführt, speziell nicht in der Fotografie. Wer sich nicht traut, lässt es. Ansonsten sollte jeder Fotografierende selbst soviel Anstand, Ethik und Moral haben, dass er die Grenzen zur bildlichen Denunziation für sich selbst zieht bzw. offene Ablehnung oder auch nur den Wunsch nach Privatheit respektiert.

 

Der Verweis auf die Forumsregeln ist völlig belanglos, da der Admin nicht die Rechtsinstanz ist, die abschließend beantworten kann, ob ein Foto "legal" ist oder nicht, sieht man einmal von krassen Fällen ab, die mir hier aber auch in den vielen Jahren seit Beginn des Forums noch nicht untergekommen sind. Vielleicht habe ich ja was verpasst...

Edited by halo
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Selten so einen Blödsinn gelesen. Rechtsnormen bedürfen halt zuweilen der Konkretisierung. Das ist normal. Auch wenn halo offensichtlich anderes vorschwebt, kann die Alternative nicht sein, die Auslegung von Recht in die Hände des Einzelnen zu legen.

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Das deutsche Persönlichkeitsrecht mag sein, wie es will, ich halte mich halt daran, auch wenn ich nicht einsehe, warum meine personne sacrée beeinträchtigt sein soll, weil mich jemand photographiert. Es könnte ja schlimmer sein, wenn er mich nur anguckt, wie ich manche angucke.

 

Das deutsche Steuerrecht mag sein, wie es will, ich muß mich nicht daran halten, denn die Steuer weiß besser als ich, was ich einnehmen und ausgebe, und hält sich an mich.

 

Die öffentliche Schizophrenie dieser beiden Rechte im gleichen Rechtsraum nötigt mir größten Respekt ab.

 

Wahrscheinlich bekomme ich in googles Bildschirm Werbung bald Annoncen von Steuerberatern zu sehen.

 

xyz.

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Besser so? die Dame, das Koala und die Leica wurden nun durch einen Balken zensuriert!

 

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ich hoffe nun, wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen......  :p

Edited by cujoka
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