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  1. In der Rubrik "Leica Forum Diskussionen" / "Café Leitz" findet sich seit dem 7.4.18 der Thread „Streetfotography in Deutschland: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden…“. Der Beitrag #21 weist darauf hin, dass am 25.5.18 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) greift. Der/die Forumsteilnehmer/in „peco“ weist in dem Beitrag auf die grundsätzliche Struktur der VO hin und mahnt die Bedeutung für die Fotografie an, weil das Fotografieren eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstelle. Peco regt an, über die Folgen nachzudenken. Das habe ich getan und meine, die Anschaffung einer M-A sei sinnvoll. Warum? Tatsächlich stellen Bilddaten inzwischen personenbezogene Daten dar. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGV reichen dafür Informationen, mit der eine natürliche Person identifiziert werden kann. Wer Lightroom oder facebook verwendet, weiß, dass übliche Fotos von Personen dafür ausreichen, weil die automatische Gesichtserkennung inzwischen eine Standardfunktion darstellt. Die Rettung scheint Art. 2 Abs. 2 DSGVO zu sein, in der Ausnahmen definiert werden. Das trifft aber vor allem auf Hobbyfotografen zu (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 DSGVO: „zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“). Leicianer fotografieren aber mit Profi-Kameras und wenn sie als Profi tatsächlich auftreten, dann geht das über die rein persönliche/private Tätigkeit hinaus. Gerät man erst einmal in den rechtlichen Strudel der weiteren Artikel der DSGVO, dann ist zumindest der Abschluss einer Rechtschutzversicherung in Betracht zu ziehen, weil – anders als bisher – bereits das Fotografieren selbst der Einwilligung der betroffenen Personen bedarf. Und zwar auch im Street-Bereich. Bisher war lediglich das Veröffentlichen und Weiterverbreiten den Einschränkungen des Rechts am eigenen Bild gem. § 22 KunstUrhG ohne Einwilligung untersagt. Der Vorgang des Fotografierens war bisher erlaubt. Die Datenschutzgrundverordnung stellt in Art. 4 Nr. 2 DSGVO aber mit der Definition von „Verarbeitung“ schon die Speicherung bzw. das Erfassen von Daten – hier Bilddaten – in den Bereich der Untersagung, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Erschwerend kommt hinzu, das jeder Speichervorgang erfasst ist, ob mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren. Dazu passt auch der Erwägungsgrund 15 für die DSGVO, die Technologieneutralität: „Um ein ernsthaftes Risiko einer Umgehung der Vorschriften zu vermeiden, sollte der Schutz natürlicher Personen technologieneutral sein und nicht von den verwendeten Techniken abhängen.“ Dieser Erwägung ist der Gesetzgeber in Art. 1 DSGVO gefolgt und unterscheidet entsprechend Satz der Erwägung 15 zwei unterschiedliche Arten von Verarbeitungen. a) Diejenigen Arten von Verarbeitung, die ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet werden. Dazu gehört die Benutzung eines Computers, der allerdings in allen digitalen Leica-Kameras vorhanden ist und dazu führt, dass während der Aufnahme der Sensor ausgelesen und die Bilddaten auf die Speicherkarte geschrieben werden. Es darf hier nicht vergessen werden, dass auch eine Leica M10 nichts anderes als ein Computer in einem schönen Gehäuse darstellt, welches zusätzlich noch die nützliche Eigenschaft aufweist, einen mechanischen Verschlussvorhang zu öffnen. Davon zu unterscheiden ist die nichtautomatisierte Verarbeitung. Dazu zählt nach Satz 2 von Erwägungsgrund 15 auch die manuelle Verarbeitung personenbezogener Daten. Nicht vergessen: fotografieren = Verarbeitung personenbezogener Daten. Aber nur – und Achtung, hierauf kommt es an – wenn die personenbezogenen Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, greift bei der manuellen Verarbeitung die DSGVO ein. Damit soll auch der Schutz natürlicher Personen erreicht werden, wenn die Verarbeitung manuell erfolgt, aber schließlich doch in einem automatisierten Verfahren mündet. An dieser Stelle erscheint für alle, die DSGVO-konform Menschen fotografieren möchten, ein Hoffnungsschimmer, überhaupt fotografieren zu dürfen, wenn Menschen auf dem Bild erkennbar abgebildet werden: Wenn das Fotografieren von Menschen immer eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, dann muss die Verarbeitung aus dem Bereich ganz oder teilweiser Automatisierung herausfallen und es dürfen die Daten nicht auf ein Speichersystem gelangen. Damit bleiben von den Leica-Kameras nur die analogen Modelle übrig. Wenn dem Streit aus dem Weg gegangen werden soll, ob die Lichtmessung durch die Kamera bereits das Merkmal einer teilautomatisierten Verarbeitung darstellt, dann ist die Verwendung der Leica M-A die sicherste Lösung. Das gilt natürlich auch für die Verwendung der M4 und jüngere Modelle, die aber nicht als Neuware vorhanden sind. Verwendern der Leica M5 – M7, sowie der MP müssten die Batterie vor dem Fotografieren zu entfernen, wenn sie sich unbeeindruckt vom DSGVO beätigen möchten. Selbstverständlich kann man auch mit anderen Kameras unbeeindruckt vom DSGVO fotografieren, so wie viele Menschen sich von rechtlichen Gegebenheiten unabhängig zeigen. Für die Frage, welchen Freiraum das DSGVO den nicht nur privat Fotografierenden belässt, ist das Ergebnis aber klar: Die Speicherung der Bilddaten auf einem Negativ wird erst dann für die Anwendung der DSGVO relevant, wenn beabsichtigt ist, die Negative zu scannen und in einem Dateisystem zu speichern. Solange der Entschluss zum Scannen aber noch nicht vorliegt, ist der Vorgang des Fotografierens aus dem Bereich der Verarbeitungsvorgänge des DSGVO herausgelöst. Alle anderen dürfen sich ab dem 25.5.18 von den fotografierten Personen ansprechen lassen und in interessanten Diskussionen die Frage klären, ob die Vorgaben des DSGVO eingehalten werden. Das gilt auch für die zahlreichen Freunde der Fotografie mit Smartphones. Übrigens sieht Art. 82 DSGVO Schadensersatz bei Verstößen vor. Vielen Forenten mag diese Schlussfolgerung nicht zusagen. Widerspruch und Protest ist daher ausdrücklich erwünscht.
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